Montag, 3. Juni 2013

Hochwasser


ICH WURDE AUCH ALS VIERJÄHRIGES KIND AUF BETREIBEN MEINER LEIBLICHEN MUTTER VON MEINER ÄUSSERST LIEBEVOLLEN PFLEGEMUTTER OHNE JEDE VORBEREITUNG EINFACH MIT POLIZEI UND JUGENDAMT WEGGENOMMEN; MEIN VERBRECHEN WAR , DASS ICH MEINE LEIBLICHE MUTTER BEI IHREN RAREN BESUCHEN TANTE GENANNT HATTE, DIES MUSS BEI IHR GEKRÄNKTE EITELKEIT AUSGELÖST HABEN, DENN LIEBE HABE ICH NIE BEKOMMEN. NUN BIN ICH ÜBER 50 JAHRE ALT, HABE KEINEN KONTAKT ZU MEINER MUTTER UND TRAUERE HEUTE NOCH MEINER PFLEGEMUTTER NACH. DIE ICH NIE WIEDERSEHEN DURFTE. WEN KANN ICH JETZT HAFTBAR MACHEN FÜR EINE GRAUENHAFTE KINDHEIT? WEN? IN GEDANKEN BIN ICH BEI IHNEN UND WÜNSCHE IHNEN VIEL, VIEL ERFOLG BEI IHREM KAMPF UM DAS WOHL DES KINDES!


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                                                                                                                            03.06.2013

Herrn
Dieter Burgard
Der Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiserstraße 32
55116 Mainz
                                                                                                                                            


E 2593/12 V.7.6 Hüt/es

Petition: Für Schutz und Erhalt der Bindungen unseres Pflegekindes L. an uns, seine soziale Familie!


Sehr geehrter Herr Burgard,
wir danken Ihnen, dass Sie uns die Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme geben.
Auch dieses Mal liegt uns am Herzen, das dem Kind L. geschehene Unrecht durch die Vorgehensweise der Mitarbeiter des Jugendamtes Rhein-Pfalz-Kreis und des Ludwigshafener Zentrums für individuelle Erziehungshilfen (LuZIE) zu beanstanden. Dass die Herkunftsfamilie und womöglich auch L. nach K. verzogen sind, macht die Tat nicht ungeschehen, die von einer Behörde des Landes Rheinland-Pfalz ausging.
Entgegen aller psychologischer und pädagogischer Fachlichkeit sowie entgegen rechtlicher Rahmenbedingungen (§1632 BGB Verbleibensanordnung) haben sich die Verantwortlichen der oben genannten Stellen eigenmächtig über die allgemein bekannten Grundkenntnisse der Bindungspsychologie hinweggesetzt und der Biographie des Kindes einen Bruch zugefügt, dessen Folgen noch gar nicht absehbar sind. Sie haben aus ihrer einseitigen – vermutlich auf das Wirtschaftliche bedachten – Sichtweise die Richter mangelhaft informiert, die sich umgekehrt auf die Aussagen des Amtes verließen, ohne sich eine eigene Meinung zu bilden. Schließlich wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken eigenmächtig abgeändert, was den dort genannten Zeitpunkt für die frühest mögliche Rückführung des Kindes betraf.
Der Wechsel des Bundeslandes enthebt die Behörde von ihrer Zuständigkeit, nicht jedoch von ihrer Verantwortung.
Es darf nicht ungerügt stehen bleiben, dass in Deutschland, in Rheinland-Pfalz ein Kind auf der Straße deportiert wurde; dass sein Recht auf Schutz seiner langjährigen Bindungen missachtet wird, als habe es diese vier Jahre seines Lebens nicht gegeben; dass es über Nacht umgelagert wurde, als handele es sich um eine Ware. „Mit keinem Hund würde man das so machen!“, so äußerte sich ein betroffener Mensch.
                                                                                                                                                      
Wider besseres Wissen wurde durch die Behörde das Leben eines Kindes massiv beeinträchtigt, eines Kindes, dessen Startbedingungen – lebensbedrohliche Erkrankung, soziale Vernachlässigung durch die leiblichen Eltern – bereits schwere Hürden waren und sind; eines Kindes, das mit der Hinführung zu seinen leiblichen Eltern, bei denen es lediglich die ersten vier Lebenswochen verbrachte, quasi „fremdplatziert“ wurde und nun – unbetreut vom verantwortlichen Jugendamt -  mit diesem tiefen Bruch seiner Bindungen an seine soziale Familie leben muss.
Noch einmal möchten wir auch in diesem Schreiben erwähnen, dass in den Jahren 2009 und 2010 das zuständige Jugendamt (Rhein-Pfalz-Kreis) es für das Kindeswohl als unabdingbar sah, dass L. bei uns verbliebe. Der leibliche Vater hatte in diesen beiden Jahren Umgangsverbot, die leibliche Mutter nahm ihre Besuchstermine nur sporadisch war. In den Lebensmonaten, die L. im Jahr 2008 in verschiedenen Krankenhäusern verbrachte, hatten seine leiblichen Eltern kaum Kontakt zu ihm. Damit waren bereits Fakten geschaffen, die aus fachlicher Sicht eine Rückführung ausschließen.
Warum die ab 2011 zuständigen Mitarbeiter L.'s Vorgeschichte und seine bindungsintensiven Jahre bei uns missachteten, steht bis heute als Frage im Raum, die lediglich mit Amtsmacht beantwortet wurde. Gestraft wurde dadurch das Kind.


Mit freundlichen Grüßen

Stefanie Rabenschlag
Edeltraud Trautnitz                                                                                                                 

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